Was die Reform für Ihre Situation bedeutet
Dieser Rechner vergleicht das geltende Recht (2026) mit dem PNOG-Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Er zeigt nicht nur Eurobeträge, sondern trennt zwischen laufenden Leistungen, zweckgebundenen Budgets, Ersatz- und Kurzzeitpflege sowie strukturellen Änderungen. Wichtig: Der Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Recht; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.
● AKTUELLER ENTWURFSSTAND · Regierungsentwurf 30.09.2026 · noch kein geltendes RechtDer Rechner basiert jetzt auf dem Regierungsentwurf
Gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni wurden mehrere einschneidende Punkte verändert. Deshalb haben wir nicht nur Datumsangaben aktualisiert, sondern die Rechen- und Vergleichslogik des Tools überarbeitet.
Die im Juni vorgesehene Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei Pflegegrad 2 und 3 ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Die geplante Verlängerung der Verweildauerstufen beim Leistungszuschlag in vollstationärer Pflege wurde aus dem Entwurf gestrichen.
Auch die im Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Die bisherige Verhinderungspflege entfällt. Das Überbrückungsbudget beträgt im Regierungsentwurf 2.285 € jährlich für Pflegegrad 2 bis 5 und ist auf gesetzlich bestimmte Einsatzfälle begrenzt.
Das Sozialraumbudget ist für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag; die neue Pflegebegleitung startet nach dem Regierungsentwurf erst 2029.
Der gesonderte Anspruch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 soll entfallen. Diese Kosten sind künftig aus Pflegegeld bzw. Budgets zu bestreiten.
Deshalb zeigt dieses Tool ein Szenario, keine Leistungszusage. Für 2026 gilt weiterhin das heutige Recht. Bei Änderungen im parlamentarischen Verfahren wird die Reform-Seite des Rechners erneut angepasst.
Was sich seit Juni konkret verändert hat
Wer frühere Meldungen oder Berechnungen zum PNOG kennt, kann auf veraltete Aussagen stoßen. Diese Übersicht zeigt deshalb ausdrücklich, welche Punkte in der Kabinettsfassung vom 30.09.2026 anders geregelt sind.
Die geplante hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten ist nicht mehr Bestandteil der Kabinettsfassung.
Die im Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen wurde nicht übernommen.
Die geplante Verlängerung der Verweildauerstufen beim Leistungszuschlag in stationärer Pflege wurde herausgenommen.
Der Start wurde gegenüber dem Referentenentwurf um ein Jahr verschoben. Bestehende Beratungsstrukturen bleiben entsprechend länger relevant.
Der bisherige monatliche Entlastungsbetrag ist für Pflegegrad 1 im Regierungsentwurf nicht als Sozialraumbudget fortgeführt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen nicht mehr über einen eigenen monatlichen Anspruch finanziert werden.
Die heutige Verhinderungspflege wird nicht 1:1 fortgeführt. Vorgesehen ist ein Überbrückungsbudget von 2.285 € pro Jahr für PG 2–5 mit begrenztem Einsatzbereich.
Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Verfahrensschritt, aber noch kein geltendes Recht. Änderungen im parlamentarischen Verfahren bleiben möglich.
Altersgrenze: Der erhöhte Entwurfsbetrag von bis zu 300 € gilt nur vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Maßgeblich ist das Alter der pflegebedürftigen Person im jeweiligen Leistungsmonat, nicht das Alter einer pflegenden Angehörigen. Der Rechner ermittelt das Alter nicht automatisch; bei einem 25. Geburtstag im Betrachtungszeitraum müssen die Monate getrennt bewertet werden.
Reformangaben sind ein Szenario auf Basis der im Rechner hinterlegten Entwurfsfassung. Vor einer fachlichen Freigabe müssen Beträge, Paragraphen und Übergangsregeln mit dem amtlichen Gesetzestext vollständig abgeglichen werden.
Annahmen & Rechenweg anzeigen
Die linke Seite beschreibt die für 2026 angesetzten heutigen Leistungsstrukturen. Sie ist die Basis für den Vergleich.
Die rechte Seite bildet den PNOG-Regierungsentwurf vom 30.09.2026 ab. Das ist ein Gesetzgebungsszenario, keine Leistungszusage.
Praxisfolgen werden separat erklärt. Wertungen einzelner Fachleute werden nicht als bereits beschlossene Rechtsfolge dargestellt.
Für die Aktualisierung der Kabinettsfassung wurde zusätzlich die Gegenüberstellung von Jan Müller, Pflegeberatung Müller, Krefeld, herangezogen. Seine Ausarbeitung vergleicht Referenten- und Regierungsentwurf aus Sicht der Pflegeberatung. Wo daraus fachliche Einschätzungen abgeleitet werden, sind sie von der Darstellung des Entwurfsstands zu unterscheiden.
Stand der Ausarbeitung: 30.09.2026. PflegePur macht sich damit nicht automatisch persönliche Bewertungen oder Änderungsvorschläge des Autors zu eigen.Gesetzesstand und Rechengrundlage
Quellen- und Versionsstand: 18.10.2026. Grundlage: Regierungsentwurf vom 30.09.2026, Bundesratsdrucksache 587/26 (neu) vom 09.10.2026. Aktueller Gesetzgebungsstand (Bundestag) · Erläuterungen (BMG). Die Beträge sind Entwurfswerte, keine zugesagten Ansprüche für 2027.
Die Reformbeträge für das Entlastungsbudget (§ 37) und Sachleistungsbudget (§ 36), die Regelung für Pflegegrad 1 (§ 28a), das Überbrückungsbudget (§ 39) und der Wegfall des gesonderten Anspruchs auf Verbrauchspflegehilfsmittel (§ 40) wurden mit dem amtlichen Regierungsentwurf abgeglichen. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Eine Einzelfallberechnung oder eine vollständige wirtschaftliche Bilanz wird nicht ersetzt.
Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026 (BMG, PDF) · § 28a SGB XI (geltendes Recht) · BMG-Gesetzgebungsverfahren
Übergang und Bestandsschutz (Entwurf): Für Anträge vor dem geplanten Inkrafttreten sind Übergangsregeln vorgesehen. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der geplanten neuen Punkteschwellen automatisch entfallen. Bei einer späteren Neubegutachtung ist die jeweilige Rechtslage gesondert zu prüfen. Der Rechner simuliert keine individuelle Übergangsentscheidung.
Hinweis zur Aussagekraft: Der Rechner vergleicht ausgewählte Leistungsansprüche, nicht die gesamten Pflegekosten. Zweckgebundene Pflegehilfsmittel werden separat gezeigt und nicht zu Geld- und Sachleistungswerten addiert. Er berücksichtigt keine individuellen Rechnungen, Pflegeheim-Eigenanteile, zeitanteiligen Ansprüche oder sämtliche Übergangs- und Sonderregelungen. Jahresbudgets sind nicht mit monatlichen Beträgen addierbar.
