„Hilfe zur Pflege" nach §§61–66a SGB XII — prüfen Sie, ob das Sozialamt die offenen Pflegekosten übernimmt, wenn eigene Mittel nicht reichen. Mit Einkommensgrenze, Schonvermögen (10.000€/Person), Freibeträgen und Orientierungswert 2026. Ohne Gewähr — dies ist eine erste Abschätzung, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskunft: Sozialamt oder Pflegeberatung §7a.
€563
Regelsatz RBS1
€10k
Schonvermögen
≥PG2
Voraussetzung
?
Kein aktiver Klient
Simulation ohne Klientenzuordnung.
1. Ihre Pflegesituation
Anspruch auf Hilfe zur Pflege gibt's ab Pflegegrad 2 (§63 SGB XII). Bei stationärer Unterbringung rechnet das Sozialamt mit Ihrem Heim-Eigenanteil; bei ambulanter Pflege mit den offenen Kosten nach Abzug der Pflegekassenleistung.
Tipp: Geben Sie die Gesamtkosten der Pflege (Heim-Rechnung oder Pflegedienst-Rechnung) ein. Die Pflegekasse zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad — der Rest ist Eigenanteil, den das Sozialamt ggf. übernimmt.
2. Einkommen
Bei Hilfe zur Pflege wird nur Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze angerechnet — und davon höchstens 40 %. Die Einkommensgrenze besteht aus: 2× Regelbedarfsstufe 1 (2× 563€ = 1.126€) + Warmmiete + Familienzuschlag.
Einkommensgrenze 2026: 1.126 € (Grundbetrag 2× RBS1) . Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig frei.
3. Vermögen
Schonvermögen: pro Person 10.000 € (SGB XII §90 Abs. 2 Nr. 9 DVO). Selbst bewohnte Immobilie (angemessen) ist geschützt. Bestattungsvorsorge und Hausrat zählen nicht dazu.
Schonvermögen gesamt:10.000 € (alleinstehend). Angemessene selbst bewohnte Immobilie ist zusätzlich geschützt (nicht verwertbar).
Klientendaten
VornameNachnameGeburtsdatum
🔐 Vault entsperren
Um Berechnungen verschlüsselt in der Klientenakte zu speichern, müssen Sie im PflegePur Navigator angemeldet sein.
💡 Der Vault nutzt Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Nur Sie können Ihre Klient-Daten lesen — Anmeldung ist aus Sicherheitsgründen zwingend.